AGB
Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der Felix Kran AG, im Folgenden „Kranfirma“ genannt, im Zusammenhang mit der Vermietung von Kranen, Kranfahrzeugen und anderen Hebe- sowie Transportdienstleistungen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Kranfirma stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Kranfirma oder durch die Ausführung der vereinbarten Leistung zustande.
2.2. Angebote der Kranfirma sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Leistungen der Kranfirma
1. Die Kranfirma verpflichtet sich, die vereinbarten Kran- und Transportdienstleistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und den geltenden Vorschriften zu erbringen.
3.2. Die Kranfirma stellt die erforderlichen Kranfahrzeuge, Krane und weitere Ausstattungen zur Verfügung, die für die Ausführung des Auftrags notwendig sind.
3.3. Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien und können zu einer Anpassung des Preises führen.
Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Standplatz für das Kranfahrzeug oder andere Arbeitsgeräte sicher und für die Nutzung geeignet ist. Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung einer ausreichenden Tragfähigkeit des Bodens, z.B. bei Kellern, Tiefgaragen oder Brücken.
4.2. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Kranbetrieb unter sicheren Bedingungen durchgeführt werden kann, einschließlich der Bereitstellung eines freien Drehbereichs für den Kran.
4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, wie z.B. das Abschalten von Stromleitungen, rechtzeitig zu treffen und notwendige Genehmigungen (z.B. für das Befahren öffentlicher Wege) zu besorgen.
4.4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Aktionsbereich des Krans von unbefugten Personen abgesperrt und überwacht wird, um Gefährdungen zu vermeiden.
Haftung
1. Die Kranfirma haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter oder beauftragten Dritten verursacht werden.
5.2. Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung des Krans oder durch unzureichende Vorbereitungen des Auftraggebers entstehen, übernimmt die Kranfirma keine Haftung.
5.3. Der Auftraggeber stellt die Kranfirma von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch fehlerhafte Vorbereitungen oder nicht eingehaltene Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers entstehen.
Preise / Fakturierung
1. Ohne andere schriftliche Vereinbarung mittels Brief oder E-Mail verstehen sich alle Preise rein netto, ohne Skonto, exklusiv Mehrwertsteuer sowie exklusiv allfällige Treibstoffzuschläge, Bewilligungen, Begleitungen und Kosten durch behördliche Auflagen etc. Die Fahrzeugkategorien unterliegen den in den Standard-Konditionen festgelegten Mindesteinsatzzeiten sowie den Gebühren für Einsatzstornierungen und Einsatzverschiebungen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Skonto und/oder andere Abzüge sind nicht zulässig und werden nachbelastet. Unabhängig vom Rechnungsempfänger bleibt der Auftraggeber für alle Kosten des Auftrags haftbar.
6.2. Sämtliche Zusatzkosten für Bewilligungen, Polizei- und Privatbegleitungen, Treibstoffzuschläge, Versicherungen, Samstags- und Sonntagszuschläge, zusätzliches Bedienpersonal, Wartezeiten, Zusatz- und Leerfahrten sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen und gesetzliche Vorschriften entstehen (z. Bsp. LSVA, MwSt. etc.), werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.3. Sollte es zu Verzögerungen durch unvorhersehbare Umstände kommen, wie etwa Wetterbedingungen oder unzureichende Vorbereitungen des Auftraggebers, behält sich die Kranfirma das Recht vor, zusätzliche Kosten zu berechnen, die aus diesen Verzögerungen resultieren. Diese können auch in Form von verlängerten Mietzeiten oder zusätzlichen Betriebskosten entstehen.
Haftung des Auftragnehmers
1. Die Haftung des Auftragsnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf maximal CHF 100‘000.- pro Schadenereignis begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
7.2. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen zudem keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder einem Defekt des Fahrzeuges/Arbeitsmittels. Dasselbe gilt für Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern vor allem wirtschaftliche Folgeschäden darstellen, wie beispielsweise Betriebsausfälle, Nutzungs- oder Betriebsverluste, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden.
7.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitung des Standorts, mangelnde Zugänglichkeit oder ungenügende Sicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers verursacht werden. In solchen Fällen kann der Auftragnehmer zusätzliche Kosten für Notfallmaßnahmen oder erforderliche Anpassungen in Rechnung stellen.
Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Vertrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
8.2. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit vor Beginn der vereinbarten Leistung unter Einhaltung einer Frist von 24 Stunden kündigen. Bei einer späteren Kündigung durch den Auftraggeber wird der volle Betrag für die vereinbarte Leistung fällig.
Force Majeure
1. Für den Fall, dass die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, unvorhersehbare Wetterbedingungen) unmöglich oder erheblich erschwert wird, ist die Kranfirma berechtigt, die Dienstleistung zu verschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche ableiten kann.
Datenschutz
1. Die Kranfirma verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen zu behandeln. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.
Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Form.
11.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Felix Kran AG.